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Statuten

Verband der Reifenspezialisten Österreichs

Statut

(Lt. Beschluss der Generalversammlung vom 18. Jänner 2013)

I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.) Der Verband führt den Namen Verband der Reifenspezialisten Österreichs (VRÖ).
2.) Der Sitz des Verbandes ist in 1090 Wien.
3.) Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich auf ganz Österreich.

II. Zweck
Zweck des Verbandes ist die Förderung und Anhebung des Sicherheitsbewusstseins in der Öffentlichkeit, bei Behörden und im Rahmen der Gesetzgebung im Hinblick auf die Fahrzeugbereifung, damit Anhebung und Förderung der Verkehrssicherheit, insbesondere der Reifensicherheit sowie berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern, welche in der Reifenbranche tätig sind.
Der Verband ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

III. Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
Der Verbandszweck soll durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
1.) Ideelle Mittel sind:
a) Kontaktierung aller am österreichischen Reifenmarkt interessierten oder diesen beeinflussenden Personen, Medien, Firmen, Vereinigungen, Behörden und öffentliche Institutionen (z. B. Autofahrerclubs, Kuratorium für Verkehrssicherheit etc.)
b) Pflege eines laufenden Gedankenaustausches innerhalb der Mitglieder (Kommunikation) und der Zusammenarbeit der Mitglieder (Kooperation), um eine möglichst weitgehende Übereinstimmung in branchenspezifischen Fragen und in Fragen der Reifensicherheit zu erzielen.
c) Information der Mitglieder über Gesetzeslage, Rechtsprechung, Branchenentwicklung, technische Neuerungen und Information der Allgemeinheit über sicherheitsrelevante Entwicklungen, technische Neuerungen, etc.
d) Beratung und Schulung, Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern in der Reifenbranche durch Veranstaltung von berufsbegleitenden Seminaren, Workshops und Informationsveranstaltungen
e) Zusammenarbeit mit ausländischen Verbänden und internationalen Organisationen, mit der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und deren Gliederungen, Autofahrerclubs, etc.

2.) Materielle Mittel sind:
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

IV. Arten der Mitgliedschaft

Der Verband hat folgende Mitglieder:
1.) Ordentliche Mitglieder
2.) Assoziierte Mitglieder
3.) Förder-Mitglieder
4.) Ehren-Mitglieder

V. Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche und assoziierte Mitglieder:
Können natürliche oder juristische Personen sein, die sich überwiegend mit dem von Fachkompetenz gekennzeichneten Vertrieb von Bereifungen aller Art beschäftigen.

Förder-Mitglieder:
Können natürliche oder juristische Personen sein, die sich mit der Herstellung von Reifen, der Runderneuerung von Reifen, der Herstellung oder dem Vertrieb von für den Reifenhandel oder die Runderneuerung erforderlichen Maschinen beschäftigen, sowie Unternehmungen, die für den Reifenhandel erforderliche Handelsprodukte erzeugen oder liefern ( Beispiel: Räder, Schneeketten, Spikes ).

Ehren-Mitglieder:
Sind natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verband die Ehrenmitgliedschaft nach einem Beschluss durch die Generalversammlung, über Antrag des Vorstandes, erhalten.
Die Aufnahme in den Verband als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Aufnahmewerber hat dem Vorstand jene Auskünfte, die dieser zur Prüfung des Aufnahmeantrages benötigt, zu erteilen.

Die Aufnahme als Mitglied gilt erst dann als erfolgt, wenn die vom Verband vorgeschriebene Beitritts-Gebühr und der fällige Jahres-Mitgliedsbeitrag einbezahlt sind.

VI. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1.) Tod bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

2.) Rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens über das Vermögen
eines Mitgliedsbetriebes.

3.) Austritt:
Das Mitglied kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist seinen Austritt zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres erklären. Die Austrittserklärung hat mit eingeschriebenem Brief an das Verbandssekretariat zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist das Datum des Poststempels.

4.) Ausschluss:
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung beschließen, wenn diesem ein grober Verstoß gegen die Satzung zur Last gelegt wird, dieses ein den Interessen des Verbandes widerstreitendes Verhalten an den Tag legt oder den fälligen Mitgliedsbeitrag trotz eingeschriebener Mahnung und einer Nachfristsetzung von vier Wochen nicht bezahlt.

Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vom erfolgten Ausschluss unberührt.
Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied eine Berufung an die nächstfolgende Generalversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit eine endgültige Entscheidung trifft. Die Berufung hat schriftlich und innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des vom Vorstand gefassten Beschlusses auf Ausschluss zu erfolgen und ist mittels eingeschriebenen Briefes an das Verbands-Sekretariat zu richten.
Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.

VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Rechte für alle Mitglieder:
An allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
Alle schriftlichen Mitglieder-Informationen zu erhalten.
Das Sekretariat des Verbandes in Fragen, die die gesamte Branche betreffen, in Anspruch zu nehmen.

Zusätzliche Rechte für ordentliche und assoziierte Mitglieder:
Sitz und Stimme, sowie aktives und passives Wahlrecht bei der Generalversammlung.

Juristische Personen besitzen das aktive Wahlrecht, welches durch einen persönlich haftenden (geschäftsführenden) Gesellschafter, durch ein Vorstandsmitglied, einen Geschäftsführer oder einen Prokuristen ausgeübt wird. Diese Organe und Vertreter einer juristischen Person besitzen auch das passive Wahlrecht.

Zusätzliche Rechte für Förder-Mitglieder:
Sitz und Stimme sowie aktives Wahlrecht bei der Generalversammlung, jedoch kein passives Wahlrecht.

2.) Pflichten aller Mitglieder:
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Verbands-Tätigkeit nach Kräften durch Mitarbeit, Übergabe entsprechender Informationen sowie Teilnahme an Verbands-Veranstaltungen zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes geschädigt werden kann.

Ferner sind die Generalversammlungs-Beschlüsse des Verbandes zu erfüllen und die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

VIII. Verbandsorgane
Der Verband hat folgende Organe:
1.) Generalversammlung
2.) Vorstand
3.) Rechnungsprüfer
4.) Schiedsgericht
5.) Sekretariat

IX. Generalversammlung
1.) Die ordentliche Generalversammlung findet in jedem zweiten Kalenderjahr statt.
2.) Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit bei Bedarf auch eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn dies die Rechnungsprüfer oder ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung beim Vorstand beantragen.
Auf Grund eines derartigen Antrages hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine außerordentliche Generalversammlung anzuberaumen, die innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Einberufung, stattzufinden hat.
3.) Zur ordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder schriftlich mindestens drei Wochen vorher und zwar unter Angabe der Tagesordnung durch das Sekretariat einzuladen.
4.) Anträge, über die in der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung verhandelt oder beschlossen werden soll, sind dem Sekretariat schriftlich und ausreichend begründet einzureichen. Die Stellung von Anträgen zur Tagesordnung ist jeweils bis zwei Wochen (14 Tage) vor der Generalversammlung möglich.

Gültige Beschlüsse können nur zu den in der Tagesordnung aufgenommenen Themen gefasst werden.
Dies gilt nicht für einen in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

5.) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen persönlich haftenden (geschäftsführenden) Gesellschafter, ein Vorstandsmitglied, einen Geschäftsführer, einen Prokuristen oder einen mit spezieller Vollmacht ermächtigten Betriebsangehörigen aus.

Das Stimmrecht kann mittels schriftlicher Vollmacht an ein anwesendes Mitglied
übertragen werden.

Jedes Mitglied kann jedoch nur eine Stimme mittels Vollmacht übernehmen.

6.) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
7.) Die Wahl und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der jeweils stimmberechtigten Mitgliedsbetriebe.

Beschlüsse, mit denen die Statuten des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann des Verbandes, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn dieser auch verhindert sind, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

X. Aufgaben der Generalversammlung
1.) Der Generalversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes einschließlich des Obmannes und seines Stellvertreters.
Wahlvorschläge, die den gesamten Vorstand namentlich enthalten müssen, sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Generalversammlung schriftlich im Sekretariat einzureichen.

Ordentliche und assoziierte Mitglieder sind zur Erstattung von Wahlvorschlägen berechtigt.

2.) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
3.) Genehmigung des Berichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses.
4.) Entlastung des Vorstandes.
5.) Beschlussfassung über den Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr und Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
6.) Wahl zweier Rechnungsprüfer.
7.) Beschlussfassung über Statutenänderungen,
freiwillige Auflösung des Verbandes,
Verleihung und Entzug der Ehrenmitgliedschaft,
Berufung gegen Beschlüsse des Vorstandes auf Ausschluss eines Verbands-mitgliedes und
Beschlussfassung und Beratung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

XI. Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus vier bis sechs Mitgliedern zusammen. Er besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Darüber hinaus können dem Vorstand bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder angehören. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen nach Möglichkeit sowohl die regionalen als auch die verschiedenen betriebsstrukturellen Verhältnisse Österreichs beachtet werden.
Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes ist für zwei weitere Amtsperioden mit einfacher Mehrheit möglich, für eine unmittelbar darauffolgende dritte Amtsperiode sowie für weitere darauffolgende Amtsperioden ist eine Wiederwahl mit 2/3-Mehrheit zulässig.

Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Die Rücktrittserklärung ist an das Verbandssekretariat zu richten.

Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist eine Generalversammlung einzuberufen und dieser der Rücktritt mitzuteilen.

Nach Ablauf der Funktionsperiode bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

Vorstandssitzungen werden seitens des Sekretariats auf Veranlassung des Obmannes oder seines Stellvertreters schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Bei Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann die Einberufung auch mündlich, fernmündlich oder per E-Mail erfolgen.

Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und der Obmann oder sein Stellvertreter, sowie mindestens 2/3 der restlichen Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich, nach Möglichkeit einmal im Kalendervierteljahr zusammen.

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, außerhalb des Vorstandes alle Ihnen von Mitgliedern gegebenen Informationen streng vertraulich zu behandeln, sofern dies vom Mitglied im Einzelfall verlangt wird.

XII. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verband. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.

Dem Vorstand obliegt insbesondere:
1.) Führung der Geschäfte
2.) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
3.) Verwaltung des Vermögens
4.) Vornahme jener Handlungen laut Art. III, die zur Erreichung der Verbandsziele- und Zwecke notwendig sind.
5.) Errichtung einer Geschäftsstelle
6.) Bestellung eines Generalsekretärs
7.) Bestellung eventuell notwendigen Personals zur Unterstützung des Generalsekretärs.
8.) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Vorstandsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
9.) Einsetzung eines Beirates zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes sowie Einsetzung von Arbeitsgruppen und Exekutiv-Komitees zur Bearbeitung von Spezial-gebieten unter der jeweiligen Leitung eines Vorstandsmitgliedes. Aufgabenstellung und Ergebnisse dieser Arbeiten sind jeweils schriftlich für den Vorstand und den Generalsekretär festzuhalten.
10.) Bestellung des Kassiers

XIII. Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
1.) Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Verband nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen.
2.) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr erfolgt die Vertretung des Verbandes durch den Obmann oder seinen Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem zweiten Vorstandsmitglied.

Diese Regelung gilt auch für die Zeichnungsbefugnis.

Der Vorstand kann mit einer eingeschränkten Zeichnungsbefugnis den Generalsekretär oder eine dritte Person ausstatten.

3.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.

XIV. Beirat
Der Vorstand kann aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Beirat bestellen, der sich aus einer beliebigen Anzahl von Mitgliedern zusammensetzt. Dieser Beirat hat aus-schließlich die Funktion, den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben durch Beratung und Übernahme von einzelnen Aufgaben zu unterstützen. Der Beirat kann einzelnen Vorstandssitzungen beigezogen werden, hat in einer Vorstandssitzung aber kein Stimmrecht. Der Vorstand kann den Beirat ohne Angabe von Gründen auflösen.

XV. Generalsekretär
Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
1.) Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes.
2.) Verfassung der Mitgliederinformationen.
3.) Informationen an den Vorstand über alle wichtigen Branchenvorkommnisse.
4.) Geheimhaltung außerhalb des Vorstandes und auch gegenüber den Mitgliedern des Verbandes aller ihm vertraulich zugegangenen Informationen.
5.) Beachtung der gleichen Geheimhaltungspflicht bei allen Angehörigen der Geschäftsstelle.
6.) Unparteiliche Wahrung aller Verbands- und Vorstandsinteressen sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.

XVI. Rechnungsprüfer
Von der ordentlichen Generalversammlung werden alljährlich auf die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören dürfen. Sie haben die finanzielle Gebarung des Vorstandes zu überprüfen und der Generalversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.

Außer durch Tod oder durch Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Rechnungsprüfers durch Enthebung oder Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit einen oder beide Rechnungsprüfer entheben.

Die Rechnungsprüfer können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Verbandssekretariat zu richten.

Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die Rechnungsprüfer solange im Amt, bis neue Rechnungsprüfer gewählt sind.

XVII. Schiedsgericht
Über alle Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen den Verbandsmitgliedern untereinander oder zwischen Verbandsmitgliedern und dem Vorstand entscheidet ein aus Verbandsmitgliedern gebildetes Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Verbandsmitgliedern zusammen.

Jede Partei hat binnen 14 Tagen einen Schiedsrichter zu bestellen.

Kommt eine der Streitparteien ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, so ist für diese Partei der Schiedsrichter durch den Vorstand zu bestellen.

Die beiden Schiedsrichter haben binnen 14 Tagen nach ihrer Bestellung einen Obmann zu wählen. Können sich die beiden Schiedsrichter auf einen Obmann nicht einigen, so erfolgt die Bestellung desselben durch das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.

XVIII. Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen.

Diese Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Generalversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, zu erfolgen. In diesem Falle bedarf der Auflösungsbeschluss jedoch der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Der aufgelöste Verein wird durch zwei Liquidatoren im Sinne des § 30 des Vereinsgesetzes vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes, ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden.